Übertragen Eltern schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder gegen Vereinbarung von Versorgungsleistungen, kann das Kind die Zahlungen als Sonderausgaben abziehen; die Eltern haben in entsprechender Höhe sonstige Einkünfte zu versteuern. Voraussetzung für eine in diesem Sinne begünstigte Vermögensübertragung ist u.a., dass das übertragene Vermögen Erträge abwirft, aus denen die Versorgungsleistungen bestritten werden können. Auch Wertpapier- und Geldvermögen können Gegenstand einer begünstigten Vermögensübergabe sein und zwar unter zwei alternativ gegebenen Voraussetzungen:
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