Bei derselben Auswärtstätigkeit ist ein steuerfreier Arbeitgeberersatz
bzw. Werbungskostenabzug der Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen
nur für die ersten drei Monate zulässig. Dieselbe Auswärtstätigkeit
liegt aber ab 2008 nicht vor, wenn die auswärtige Tätigkeitsstätte an
nicht mehr als zwei Tagen wöchentlich aufgesucht wird (§ 9 Abs.
5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 5 EStG, R 9.6 Abs.
Beispiel: Die Auszubildende A besucht - außer in den Schulferien - über die gesamte Lehrzeit von drei Jahren dienstags und donnerstags die Berufsschule. Die Entfernung von ihrer Wohnung zur Berufsschule beträgt 15 km. Die Abwesenheitszeit von der Wohnung beträgt an diesen Tagen 8 Stunden und 15 Minuten.
Es handelt sich trotz des Zeitraums von drei Jahren um eine vorübergehende beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit. Der Arbeitgeber kann über den gesamten Zeitraum von drei Jahren - außer in den Schulferien - folgenden Betrag monatlich steuerfrei erstatten:
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