Bei bestimmten sonstigen Leistungen (u.a. Beförderungsleistungen (§ 3b Abs. 3 UStG), Vermittlungsleistungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG), Werkleistungen (§ 3a Abs. 2 Nr. 3c UStG)) verlagert sich der Ort der sonstigen Leistung, wenn der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IDNr. verwendet. Die sonstige Leistung gilt dann in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaats als ausgeführt und ist in Deutschland nicht steuerbar.
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