Beiträge zugunsten von Zusagen des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung, die aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2004 geleistet werden, können wahlweise durch Nutzung einer sog. Vervielfältigungsregelung steuerfrei eingezahlt (§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG) oder mit 20 % pauschal versteuert werden (§ 40b Abs. 2 Sätze 3 und 4 EStG 2004). Hierzu folgende Übersicht:
Steuerfreie Vervielfältigung | Steuerpflichtige Vervielfältigung | |
Volumen | 1.800 ? pro Jahr der Betriebszugehörigkeit ab 2005 abzüglich der letzten sieben Jahre mit steuerfreien Beiträgen | 1.752 ? für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit abzüglich der letzten sieben Jahre mit pauschal besteuerten Beiträgen |
Auszahlungsform der Versorgungsleistung | lebenslange Altersversorgung | ohne Bedeutung (bei Kapitalversicherungen und Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht Mindestvertragsdauer von fünf Jahren) |
Alt- oder Neuzusage | Alt- und Neuzusage begünstigt | nur bei Altzusage |
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