Der BFH hat in Fortentwicklung und teilweiser Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung mit Urteil vom 10.11.2004 - II R 44/02 entschieden, dass der Schenker bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung dem Bedachten den für den Kauf eines bestimmten Grundstücks vorgesehenen Geldbetrag vor dem Erwerb des Grundstücks zusagen und ihm den Betrag bis zur Tilgung der Kaufpreisschuld zur Verfügung stellen muss. Andernfalls liegt eine Geldschenkung vor. Der Annahme einer mittelbaren Grundstücksschenkung steht es nicht entgegen, wenn
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