Diese tatsächliche Ungewissheit bezüglich der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht ist grundsätzlich geeignet, den Erlass vorläufiger Einkommensteuerbescheide/Feststellungsbescheide nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO zu rechtfertigen. Die Festsetzungsfrist endet dann gem. § 171 Abs. 8 Satz 1 AO nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat.
Nach dem BFH-Urteil vom 04.09.2008 - IV R 1/07 (BStBl II
2009,
Danach ist eine zunächst bestehende Ungewissheit über die Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Betrieb beseitigt, wenn der Betrieb verkauft wurde. Die Jahresfrist des § 171 Abs. 8 Satz 1 AO beginnt damit zu dem Zeitpunkt, in dem das Finanzamt Kenntnis vom Verkauf des Betriebs erhalten hat. Nur innerhalb dieser Frist kann der vorläufige Steuerbescheid noch geändert werden, sofern ansonsten Festsetzungsverjährung eingetreten ist.
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