Seit dem 01.01.2010 gilt eine völlig neue Berechnungsformel für die Vorsorgepauschale nach § 39b EStG. Sie berücksichtigt Teilbeträge aus der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Da Ehegatten i.d.R. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es nicht darauf an, welcher der Ehepartner die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geleistet hat. Daher können im Lohnsteuerabzugsverfahren in bestimmten Fällen Versicherungsbeiträge des Ehegatten berücksichtigt werden. Allerdings können gesetzlich versicherte Arbeitnehmer im Lohnsteuerabzugsverfahren keine Beiträge für eine private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung geltend machen. Gleiches gilt für die Beiträge eines selbst privat versicherten Ehegatten.
Denn für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale "Kranken- und Pflegeversicherung" gehört jeder Arbeitnehmer entweder zu dem Personenkreis der "gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherten Arbeitnehmer" oder der "nicht gesetzlich kranken- und sozial pflegeversicherten Arbeitnehmer".
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