Deutschland wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates der Europäischen Union vom 05.10.2021 (ABl EU Nr. L 360, 112) ermächtigt, auch weiterhin die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne genutzt werden, abweichend von Art. 168 und 168a MwStSystRL vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
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