Hat der Unternehmer für Fahrzeuge, die er nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft und dem Unternehmen zugeordnet hat, § 15 Abs. 1 b UStG angewendet - das ist zwingend für die zwischen dem 5.3.2000 und dem 31.12.2002 angeschafften Fahrzeuge -, ist ab 1.1.2004 für die auf die Anschaffungskosten des Fahrzeuges entfallenden Vorsteuern nur wegen des nunmehr unbeschränkt möglichen Vorsteuerabzuges keine Vorsteuerberichtigung nach § 15 a UStG vorzunehmen, soweit der Berichtigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. In die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9 a Nr. 1 UStG fließen ab 1.1.2004 nur die laufenden vorsteuerbelasteten Unterhaltskosten für das Kfz ein.
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