Ab dem Jahr 2005 sind Beiträge an eine Direktversicherung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn eine lebenslange Versorgung gewährleistet ist. Dies gilt auch für Direktversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen worden sind. Die Auszahlungen aus der Direktversicherung führen allerdings zu voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften, soweit sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist jedoch die Möglichkeit
der Pauschalbesteuerung der Direktversicherungsbeiträge bis zu
1.752 ? mit 20 % für bestehende Direktversicherungen beibehalten
worden. Bei einer vor 2005 abgeschlossenen Direktversicherung als
reine Rentenversicherung oder als Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht
hat der Arbeitnehmer bis zum 30.6.2005 die Möglichkeit, gegenüber
seinem Arbeitgeber auf die Steuerfreiheit zu verzichten und die
Beiträge weiterhin mit 20 % pauschal zu versteuern (§
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