Das FG Niedersachsen hatte in einem weiteren Urteil vom 24.09.2015 - 14 K 10273/11 zur Anwendung des § 37b EStG entschieden, dass das Wahlrecht zur Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG grundsätzlich bis zum Eintritt der Bestandskraft auszuüben sei und die einmal getroffene Entscheidung zur Pauschalversteuerung bis zu diesem Zeitpunkt auch widerruflich sei. Darüber hinaus käme es für die Anwendung des § 37b EStG nicht darauf an, ob der Zuwendende den Zuwendungsempfänger von der Steuerübernahme unterrichtet habe oder nicht. Fraglich sei allenfalls, ob im Fall des Widerrufs der Zuwendende entsprechend der Vorschrift des § 37b Abs. 3 Satz 3 EStG verpflichtet sei, den bereits von der Pauschalierung unterrichteten Zuwendungsempfänger nunmehr vom Widerruf der Pauschalierung zu unterrichten. Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt. Über die Revision hat der BFH mit Urteil vom 15.06.2016 - VI R 54/15, BStBl II 2016,
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