Grundsätzlich sind die Aufwendungen für ein Damnum oder Disagio in Höhe des vom jeweiligen Darlehensnehmer an das Kreditinstitut gezahlten Betrags als Werbungskosten sofort abziehbar, soweit unter Berücksichtigung der jährlichen Zinsbelastung die marktüblichen Beträge nicht überschritten werden. Nach Verwaltungsauffassung kann aus Vereinfachungsgründen (BMF-Schreiben v. 20.10.2003, BStBl I 2003,
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