Solange die Schenkung einer Immobilie bei der Schenkungsteuer mit einem unter dem Verkehrswert liegenden Wert erfasst wird, besteht noch ein Anreiz zu mittelbaren Grundstücksschenkungen. Die Schenkung kann auch ein zu errichtendes Gebäude einschließen. Die Schenkung wird dann nach dem Wert des geschenkten und ggf. bebauten Grundstücks bemessen. Ändern sich zwischen Schenkung des Gelds und Fertigstellung des Gebäudes die Wertverhältnisse, kommt es auf den für die Besteuerung maßgeblichen Zeitpunkt an.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt hat der BFH entschieden, dass die mittelbare Grundstücksschenkung in dem Zeitpunkt ausgeführt ist, in dem erstmals sowohl die Fertigstellung des Gebäudes erfolgt ist als auch die Auflassung und die Eintragungsbewilligung für das Grundbuch vorliegen.
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