Im BMF-Schreiben vom 17.06.2009 (IV C 5 - S 2332/07/0004), nimmt die Verwaltung dazu Stellung, unter welchen Voraussetzungen ein lohnsteuerpflichtiger Zufluss erst bei Auszahlung des Wertguthabens in der Freistellungsphase angenommen werden kann. In Abschn. III dieses Schreibens werden die steuerlichen Folgen einer Verwendung des Zeitwertguthabens zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung beschrieben.
Wird das Guthaben des Zeitwertkontos aufgrund einer Vereinbarung
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vor Fälligkeit (planmäßige
Auszahlung während der Freistellung) ganz oder teilweise zugunsten
der betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt, ist dies steuerlich
als eine Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung
anzuerkennen. Der Zeitpunkt des Zuflusses dieser zugunsten der betrieblichen
Altersversorgung umgewandelten Beträge richtet sich nach dem Durchführungsweg
(vgl. BMF-Schreiben v. 20.01.2009 - IV C3 - S 2496/08/10011, BStBl
I 2009,
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