Zu der Frage, ob auch Kosten zur Beseitigung von nach der Anschaffung eines Objekts eingetretenen Substanzschäden von der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG erfasst werden, gilt Folgendes:
Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Substanzschadens, der nachweislich erst nach Anschaffung des Gebäudes eingetreten und auf das schuldhafte Verhalten Dritter zurückzuführen ist, sind nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG zuzuordnen (vgl. BFH, Urt. v. 09.05.2017 - IX R 6/16, BStBl II 2018,
Einzubeziehen in die Prüfung der 15-%-Grenze sind dagegen jedoch die sog. verdeckten Mängel (vgl. R 6.4 Abs. 1 EStR und BFH, Urt. v. 13.03.2018 - IX R 41/17, BStBl II 2018, 533). Dabei handelt es sich entweder um zum Zeitpunkt der Anschaffung des Gebäudes
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