Photovoltaikanlagen können zwar wesentliche Bestandteile eines Gebäudes nach § 94 Abs. 2 BGB sein, sie stellen jedoch Betriebsvorrichtungen dar, da sie ausschließlich der Stromerzeugung dienen. Aus diesem Grund sind sie umsatzsteuerlich als eigenständige Zuordnungsobjekte i.S.d. § 15 Abs. 1 UStG anzusehen. Der Unternehmer kann die Anlage daher auch dann seinem Unternehmen zuordnen, wenn er das Gebäude in seinem nichtunternehmerischen Bereich hält. Die Zuordnung der Photovoltaikanlage zum Unternehmensvermögen setzt voraus, dass die Anlage zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke genutzt wird, § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG. Dies kann bei einem ganz oder teilweise und regelmäßigen Einspeisen des erzeugten Stroms in das allgemeine Stromnetz grundsätzlich unterstellt werden.
Bei Anlagen, für die das
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