Beabsichtigt ein Unternehmer, einen einheitlichen Gegenstand teilunternehmerisch sowohl für unternehmerische als auch für unternehmensfremde Tätigkeiten zu verwenden, hat er gem. Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE ein Zuordnungswahlrecht. Die vollständige oder teilweise Zuordnung des Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers (Abschn. 15.2c Abs. 14 Satz 2 UStAE). Diese kann spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer "zeitnah" bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und
Der BFH hat insbesondere im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 25.07.2018 (C-140/17, Gmina Ryjewo) Zweifel, ob die vorgenannten von der Rechtsprechung entwickelten und angewendeten Kriterien zur Ausübung des Zuordnungswahlrechts mit Unionsrecht vereinbar sind. Er hat in den Verfahren
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